LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2013
L 3 U 29/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 62/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2013 (L 3 U 29/11) - DRsp Nr. 2013/15249

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2013 - Aktenzeichen L 3 U 29/11

DRsp Nr. 2013/15249

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung weiterer, bei einem Arbeitsunfall erlittener Gesundheitserstschäden.

Der 1961 geborene Kläger zog sich am 24. August 2005 während seiner Beschäftigung als Pfleger bzw. medizinischer Betreuer im Haus B, einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, starke Schmerzen über dem Dornfortsatz der Lendenwirbelsäule (LWS) im Segment L4/5 zu, als er beim Heruntergehen auf einer Treppe, einen Getränkekasten in der Hand, auf einer schmierigen Flüssigkeit ausrutschte und mit dem Rücken auf die Treppenkante aufschlug, vgl. Unfallanzeige vom 11. September 2005 und Durchgangsarztbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 24. August 2005.