Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis zum 31. März 1995 die Feststellung einer "traumatisch bedingten Angsterkrankung" und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen (MdE/GdS) von 40 v. H. einschließlich einer Erhöhung wegen besonderen beruflichen Betroffenseins um 10 v. H..
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