LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2011
L 11 SB 155/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 SB 3796/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2011 (L 11 SB 155/09) - DRsp Nr. 2011/7116

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 155/09

DRsp Nr. 2011/7116

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40.

Die Klägerin ist im Jahre 1966 geboren. Nachdem bei ihr im September 2000 ein Larynxkarzinom der linken Stimmlippe, Klassifikation: T1 N0 M0, festgestellt worden war, erfolgte noch im selben Monat ein Stimmlippenstripping mit Chordektomie links.

Auf den von der Klägerin im November 2000 gestellten Antrag kam der Beklagte nach Auswertung der von ihm beigezogenen ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen des Stimmlippenverlustes links im Stadium der Heilungsbewährung behindert sei, und stellte mit seinem Bescheid vom 11. Januar 2001 wegen der genannten Behinderung einen GdB von 50 fest.