LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2013
L 33 R 1058/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 139/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.08.2013 (L 33 R 1058/09) - DRsp Nr. 2013/21834

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.08.2013 - Aktenzeichen L 33 R 1058/09

DRsp Nr. 2013/21834

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. März 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 10. Januar 2008, 06. Juni 2008 und 24. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin Witwenrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu bewilligen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf ihre große Witwenrente.

Die 1940 geborene Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und 1984 verstorbenen Versicherten K S. Vom 01. Dezember 1984 bis zum 30. November 1986 bezog sie Übergangs-Hinterbliebenenrente in der DDR.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 29. Dezember 2000 rückwirkend ab dem 01. Dezember 1999 große Witwenrente unter Anrechnung ihres Einkommens aus abhängiger Beschäftigung, wobei im Hinblick auf die Prüfung von AAÜG-Zeiten der Bescheid "vorläufig" war.