Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 30.000,- € festgesetzt.
Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 122/09.
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