LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2013
L 27 P 32/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 314/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2013 (L 27 P 32/12 B) - DRsp Nr. 2013/21128

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen L 27 P 32/12 B

DRsp Nr. 2013/21128

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 314/09.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2009, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung vom 7. und 8. Januar monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf den Maßnahmebescheid vom 28. April 2011 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19. März 2012 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 50.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von 10 einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter, die jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen würden, ausgegangen, weshalb für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert in Höhe von 5.0000,- € anzusetzen sei.