Auf Antrag des Beschwerdeführers wird die Vollstreckung aus dem zweiten Satz des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012 - Aktenzeichen S
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, ist soweit er den zweiten Satz des Tenors des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 20. Dezember 2012 betrifft zulässig und begründet. Soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung selbst bezieht, ist der Antrag unzulässig und deshalb abzulehnen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|