LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2013
L 20 AS 47/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 78 AS 31355/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2013 (L 20 AS 47/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/15531

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 47/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15531

Hat das Sozialgericht die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs 1 Satz 2 SGG angeordnet, ist die gerichtliche Entscheidung insoweit einer Vollstreckung fähig; diese Vollstreckung kann nach § 199 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt werden.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird die Vollstreckung aus dem zweiten Satz des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012 - Aktenzeichen S 78 AS 31355/12 ER - bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, ist soweit er den zweiten Satz des Tenors des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 20. Dezember 2012 betrifft zulässig und begründet. Soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung selbst bezieht, ist der Antrag unzulässig und deshalb abzulehnen.