LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2015
L 32 AS 1888/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 18 Abs. 2 S. 4; SGG § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 10242/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2015 (L 32 AS 1888/15 B PKH) - DRsp Nr. 2015/18263

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2015 - Aktenzeichen L 32 AS 1888/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/18263

Die Fristsetzung nach §§ 73 a SGG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen. Bei erneuter Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach erfolgter Ablehnung eines Antrags, ohne dass sich in den maßgeblichen Verhältnissen etwas geändert hat, ist nicht allein deswegen rechtsmissbräuchlich; vielmehr ist für eine Missbrauchsbewertung die Beurteilung der Umstände des konkreten Einzelfalles erforderlich.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwältin P M. G beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgelehnt.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 18 Abs. 2 S. 4; SGG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I