Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 geändert.
Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwältin P M. G beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgelehnt.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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