LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2013
L 27 P 24/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 155/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.07.2013 (L 27 P 24/11 B) - DRsp Nr. 2013/21127

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen L 27 P 24/11 B

DRsp Nr. 2013/21127

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 100.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die darüber hinausgehende Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 111 P 155/10.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 9. März 2010, in welchem sie zur Beseitigung diverser bei der Prüfung ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung vom 1. Dezember 2009 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung vom 27. Mai 2010 das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2011 den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 25.000,- € festgesetzt. Hierbei ist es von fünf Maßnahmekomplexen ausgegangen, die es jeweils mit 5.000,00 € bewertet hat.