LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2011
L 25 AS 535/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 37866/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2011 (L 25 AS 535/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/13781

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 25 AS 535/11 B ER

DRsp Nr. 2011/13781

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2011 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, darlehensweise Leistungen zu zahlen, und zwar

der Antragstellerin zu 1. in Höhe von monatlich 409,- Euro und

dem Antragsteller zu 2. in Höhe von monatlich 62,- Euro.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ein Darlehen in Höhe von 4.085,- Euro zur Tilgung der entstandenen Mietschulden durch Überweisung unmittelbar an den Vermieter zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit ab dem 24. Juni 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, K Straße, B, bewilligt.

Für die Zeit vor dem 24. Juni 2011 wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Gründe: