LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2011
L 13 SB 63/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 151/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2011 (L 13 SB 63/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16142

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 63/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16142

Die Verfahren L 13 SB 63/11 B ER und L 13 SB 66/11 B PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2011, mit denen die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt worden sind, werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Verfahrensverbindung beruht auf § 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerden der Antragsstellerin sind gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Sachantrages sinngemäß begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für sie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vorläufig festzustellen,