LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2009
L 25 B 2135/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1141 AS 22293/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2009 (L 25 B 2135/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/10066

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2135/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/10066

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ab dem 29. September 2008 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten oder aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vor.

Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.