Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 gerichtete Einspruch der Antragstellerin vom 30. September 2008 ist bei der nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung als Beschwerde im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG zu verstehen, welche indes als unzulässig zu verwerfen ist. Die Antragstellerin hat es versäumt, die Beschwerde binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist einzulegen.
Nach § 173 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 173 S. 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist verlängert sich gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.
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