LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2009
L 25 AS 138/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 26146/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2009 (L 25 AS 138/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/10065

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen L 25 AS 138/09 B ER

DRsp Nr. 2009/10065

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 gerichtete Einspruch der Antragstellerin vom 30. September 2008 ist bei der nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung als Beschwerde im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG zu verstehen, welche indes als unzulässig zu verwerfen ist. Die Antragstellerin hat es versäumt, die Beschwerde binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist einzulegen.

Nach § 173 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 173 S. 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist verlängert sich gemäß § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.