LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2013
L 1 KR 161/13 B
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 93/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2013 (L 1 KR 161/13 B) - DRsp Nr. 2013/25546

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 161/13 B

DRsp Nr. 2013/25546

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 8. April 2013 aufgehoben, soweit die Verweisung auch die von der Beklagten angemeldeten Arbeitgeberanteile betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 800,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht.

In dem am 23. Dezember 2011 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen den Kläger auf. Daraufhin meldete die Beklagte rückständige Beitragsforderungen gegen den Kläger als Arbeitgeber aus der Zeit vom 1. November 2002 bis 28. Februar 2003 an, und zwar Arbeitgeberanteile in Höhe von 2.221,73 € (einschließlich Zinsen und Kosten) und Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.822,75 €, letztere ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch - StGB -).

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.