Der Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung durch Beschluss vom 15. August 2014 wird abgelehnt.
I.
Mit Beschluss vom 15. August 2014 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz insgesamt ausgesetzt.
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