Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Februar 2009 aufgehoben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Der Antragstellerin sind weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu erbringen - auch nicht als Darlehen.
Die Antragstellerin hat nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nachgeht. Dies hat das Sozialgericht zutreffend erkannt, auf dessen Erwägungen der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verweist; auch die Beteiligten erinnern dagegen nichts.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|