LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2011
L 25 AS 245/11 ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 11199/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2011 (L 25 AS 245/11 ER) - DRsp Nr. 2011/9578

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen L 25 AS 245/11 ER

DRsp Nr. 2011/9578

Der Antrag vom 3. Februar 2011, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der bereits am 01. September 2009 begonnenen Weiterbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von zwei Jahren bei der Schule "DSIG" zu übernehmen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N M, Gstraße, B, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für die (erstinstanzliche) Entscheidung zuständig. Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG ist das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.