LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2011
L 16 R 166/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 269/04

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2011 (L 16 R 166/08) - DRsp Nr. 2011/13526

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 16 R 166/08

DRsp Nr. 2011/13526

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1957 geborene Klägerin erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Besuch der Ingenieurschule für Chemie B das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 14. Juli 1978). Sie war ab 1. September 1978 im Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit M (im Folgenden: FZB) der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der DDR als "Chemieingenieur" (bis 12. Februar 1989) bzw. als "Mitarbeiter für Weiterbildung der Kader" (Änderungsvertrag vom 17. Februar 1989) versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 war die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte sie nicht erhalten.