Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt B S, Kdamm, B, bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 begehren, ist zulässig und begründet.
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