Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 8. November 2012 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) zu zahlen, und zwar zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem 23. Oktober 2012 und zur Deckung der Regelbedarfe ab Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsgegner.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern drei Viertel der ihnen entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt L A, K Damm , B, beigeordnet; Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind einstweilen nicht zu zahlen.
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