LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2011
L 11 SB 288/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 1753/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2011 (L 11 SB 288/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20751

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 288/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20751

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragstellerin befristet bis zum 31. Mai 2011 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "T" (besonderer Fahrdienst) vorläufig festzustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens für beide Instanzen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Antrages begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise bis zum 31. März 2011, zu verpflichten, für sie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG" und "T" vorläufig festzustellen,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und hat in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.