Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2009 bezüglich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird, soweit ihr nicht durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Januar 2009 bezüglich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 19 R 867/08 ER des Sozialgerichts Frankfurt/Oder aufgehoben. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 15. Dezember 2008 bewilligt und Rechtsanwalt P W, G Straße, F beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 26. Januar 2009 ist zulässig. Sie ist jedoch - soweit ihr nicht durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 abgeholfen wurde - nicht begründet.
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