Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Leistungsabsenkung nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008.
Der Antragsgegner bewilligte dem in Bedarfsgemeinschaft lebenden 19 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 26. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008, und zwar Regelleistungen unter Anrechnung von Kindergeld (124 €) in Höhe von monatlich 157 € und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 124,50 €.
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