LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2013
L 1 KR 145/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 327/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2013 (L 1 KR 145/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/15542

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 145/13 B ER

DRsp Nr. 2013/15542

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2013 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat das den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Februar 2013 zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 16. Januar 2013 (hilfsweise ab dem 20. Februar 2013) bis zum 7. April 2013. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 vorgetragen, dass sie "sich aufgrund der der langen Dauer des einstweiligen Verfahrens entgegen dem ärztlichen Rat ab dem 8. 04. 13 gesundschreiben (hat) lassen und eine neue Tätigkeit aufgenommen (habe), um ihren Lebensunterhalt zu sichern."

Der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Dabei sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).