LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2009
L 18 AL 100/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 AL 1058/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2009 (L 18 AL 100/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14225

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen L 18 AL 100/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14225

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten für beide Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (siehe dazu VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 4 E 890/06 -), die der Senat nach § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu prüfen hatte, fehlt es jedenfalls für das von dem Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgte einstweilige Rechtsschutzbegehren an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund. Denn schwere, unzumutbare und anders als durch den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung nicht abzuwendende Nachteile für den Fall einer nicht umgehenden Bescheidung der von dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.