LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2013
L 5 AS 273/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 96 AS 26/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.03.2013 (L 5 AS 273/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/13880

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 273/13 B ER

DRsp Nr. 2013/13880

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2013 geändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I S beigeordnet.

Gründe:

Die am 1. Februar 2013 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Begehren der Antragsteller teilweise stattgegeben und ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 2. Januar 2013 bis längstens zum 30. Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zugesprochen.

Die spanischen Antragsteller, die im September 2011 nach Deutschland eingereist sind, haben einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).