LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2014
L 32 AS 3079/13 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 45680/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2014 (L 32 AS 3079/13 B) - DRsp Nr. 2014/2885

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 3079/13 B

DRsp Nr. 2014/2885

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung eines Verfahrens, das auf die Freistellung der Klägerin von den Kosten der Behandlung durch Physiotherapie und Schmerzmittel und die Aufhebung der insoweit durch die Beklagte erfolgten Leistungsablehnung vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2009 gerichtet ist.

Mit ihrer Klage vom 28. Dezember 2009 macht die Klägerin geltend, aufgrund eines Arbeitsunfalls dauerhaft erwerbsunfähig zu sein und laufender Behandlung durch Physiotherapie und mit Schmerzmittel zu bedürfen. Über den Rentenantrag sei noch nicht entschieden. Sie sei privat krankenversichert. Die Kosten der Physiotherapie würden sich monatlich auf ca. 330 EUR und die Schmerzmittelkosten auf 20 bis 70 EUR monatlich belaufen. Sie hat bei der Beklagten insoweit im Juni 2009 Freistellung von diesen Kosten, hilfsweise Gewährung von Darlehen beantragt, weil die Kosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden, weil es sich um Aufwendungen handele, die von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (BG) zu übernehmen seien und die BG auch vorleistungspflichtig sei.