LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2011
L 28 B 2198/08 AS NZB
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 91 AS 9235/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2011 (L 28 B 2198/08 AS NZB) - DRsp Nr. 2011/4669

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 28 B 2198/08 AS NZB

DRsp Nr. 2011/4669

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt im Wege der Beschwerde die Zulassung ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses ihre Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid abgewiesen hat.

Die 1966 geborene Klägerin ist die Mutter der 1988 geborenen M K und des im August 1993 geborenen C K. Letzterer war im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ab Juni 2004 in einer lernpsychotherapeutischen Einrichtung in B untergebracht. An den Wochenenden sowie während der Schließzeiten der Einrichtung in den Ferien hielt er sich im Haushalt seiner Mutter auf. Für die Zeiten seines Aufenthalts bei ihr erhielt die Klägerin Verpflegungsgeld in Höhe von 4,86 € pro Tag überwiesen. Ferner wurde ihr für ihren Sohn das Kindergeld zunächst weiterhin ausgezahlt.