LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2011
L 14 AL 373/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 4102/10 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2011 (L 14 AL 373/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3341

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 14 AL 373/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3341

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt Dr. M N beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe zu erbringen, steht entgegen, dass die Ablehnung des vom Antragsteller am 8. Oktober 2010 gestellten Antrags durch den Bescheid vom 18. Oktober 2010 bestandskräftig geworden ist, nachdem der Antragsteller dagegen keinen Widerspruch erhoben hat. Der vom Antragsteller bereits am 12. Oktober 2010 vor Erlass und Bekanntgabe dieses Bescheids beim Sozialgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann unter diesen Umständen nicht als Widerspruch gegen den dem Antragsteller noch gar nicht zur Kenntnis gelangten Bescheid gewertet werden.