LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2008
L 20 AS 1278/09 B PKH
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1824/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2008 (L 20 AS 1278/09 B PKH) - DRsp Nr. 2010/17407

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen L 20 AS 1278/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/17407

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger begehren noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vor dem Sozialgericht geführtes Klageverfahren.

Die Kläger hatten mit ihrer am 19. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage mit dem schriftsätzlich angekündigten Antrag begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 aufzuheben (Klagebegründung, Schriftsatz vom 04. Januar 2009). Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte eine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. September 2006 bis 31. Oktober 2006 teilweise in Höhe von insgesamt 408,66 EUR aufgehoben und diesen Betrag von der Klägerin zu 1) erstattet verlangt. Mit der Klageerhebung haben die Kläger beantragt, ihnen für das Verfahren PKH zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2009, zugestellt am 02. Juli 2009, mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg.