LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2011
L 1 KR 68/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 266/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2011 (L 1 KR 68/10) - DRsp Nr. 2011/16164

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 68/10

DRsp Nr. 2011/16164

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob der Kläger von der Beklagten für die Zeit des Bezuges von Krankengeld auch die Übernahme von Beiträgen für die beigeladene Ärzteversorgung W, verlangen kann.

Der 1960 geborene Kläger ist Facharzt und ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist weiter seit 1992 Mitglied der Beigeladenen.

Vom 30. September 2009 bis 14. April 2009 zahlte ihm die Beklagte Krankengeld. Auf seine Nachfrage, ob Beiträge zur Beigeladenen automatisch abgeführt würden, teilte diese ihm mit Schreiben vom 7. November 2008 die Höhe des Krankengeldes sowie die der an die Bundesagentur für Arbeit sowie an die Pflegekasse abgeführten Beiträge mit. Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beitragsleistungen an die Versorgungswerke seien seit 2005 durch das Alterseinkünftegesetz hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit den Rentenbeiträgen gleichgestellt, ebenso wie auch durch verschiedene Urteile, z. B. zu Kindererziehungszeiten. Ebenso wie Rentenversicherungsbeiträge müssten deshalb bei Krankengeldleistungen von der Krankenkasse auch Beiträge zur Beigeladenen abgeführt werden.