Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 08. April 2013 bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2013, längstens bis zum 30. September 2013, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 305,60 Euro zzgl. Leistungen für Kosten der Unterkunft längstens bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 175,00 Euro zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Sie ist portugiesische Staatsangehörige und hält sich nach eigenen Angaben seit Dezember 2012 zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie bewohnt aufgrund eines bis zum 30. Juni 2013 befristeten Mietvertrages ein Zimmer in B, für welches sie eine monatliche Miete in Höhe von 150,00 Euro zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten hat.
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