Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Das
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