LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2009
L 1 KR 126/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 439/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2009 (L 1 KR 126/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14086

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 126/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14086

Die Klage gegen eine Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V hat aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Zum Sachverhalt und zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Gründe er sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.

Das SG hat zutreffend nach § 86 b Abs. 1 SGG analog festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2009, mit welchem dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) aufgegeben wurde, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, aufschiebende Wirkung hat.