LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2009
L 25 AS 470/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 1302/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2009 (L 25 AS 470/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/8547

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 25 AS 470/09 B ER

DRsp Nr. 2009/8547

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern unter dem Vorbehalt des Zustandekommens eines von ihnen abzuschließenden Mietvertrages über die in B, B Damm im 3. Obergeschoss rechts gelegene 3-Zimmer-Wohnung vorläufig für die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses bis zum 31. August 2009, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten der Unterkunft und Heizung für die genannte Wohnung in Höhe von 542,00 € monatlich, ferner die für die genannte Wohnung anfallende Mietkaution in Höhe von 1.128,69 € sowie die Kosten für den Umzug in die genannte Wohnung in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe von 500,00 €, zu zahlen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe: