Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig sind die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1317 der Anlage I zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie (PNP) oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - sowie die Gewährung von Verletztenrente.
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