Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Zeitraum bis zum 31. Januar 2011 betrifft.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) im Übrigen und die des Antragstellers zu 2) werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
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