Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung).
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