LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2009
L 20 AS 1061/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 15036/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2009 (L 20 AS 1061/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/23500

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 20 AS 1061/09 B ER

DRsp Nr. 2009/23500

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - von einer weiteren Begründung ab. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine Gründe mitgeteilt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2009 war kein Raum, weil der Sanktionsbescheid vom 17. März 2009 rechtmäßig sein und der Antragsteller daher im Klageverfahren unterliegen dürfte. Damit lagen die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor.

Soweit der Antrag des Antragstellers, nachdem der Antragsgegner ab dem 01. Juli 2009 wieder ungekürzte Leistungen an den Antragsteller auszahlt (Bescheid vom 07. Juni 2009), bezogen auf den sanktionierten Zeitraum bis 30. Juni 2009 als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 17. März 2009 nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auszulegen war, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg.