LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2013
L 13 SB 158/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 313/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2013 (L 13 SB 158/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23857

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 158/13 B ER - Aktenzeichen L 13 SB 159/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/23857

Die Verfahren L 13 SB 158/13 B ER und L 13 SB 159/13 B PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 158/13 B ER verbunden.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Verbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts begehrt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahrens (Az: 9 SB 312/12 WA) zu verpflichten, für ihn einen Grad der Behinderung von 50 für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000 und von 100 für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Oktober 2011 vorläufig festzustellen

sowie

2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

1.

Die in der Sache erhobene Beschwerde auf Feststellung des Grades der Behinderung ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.