Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht (
Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2009 (Az.: L 18 B 2432/08 AS PKH - zitiert nach juris) u.a. ausgeführt:
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