Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. April 2012 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung vom 3. September 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des gewährt.
Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.
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