LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2011
L 3 R 1001/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1701/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2011 (L 3 R 1001/10) - DRsp Nr. 2011/6308

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 3 R 1001/10

DRsp Nr. 2011/6308

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin, die eine Altersrente aus eigener Versicherung und außerdem eine Witwenrente aus der Versicherung des Herrn A D (Rentenbescheid vom 25. Oktober 1995) bezieht, begehrt in ihrem, von der Beklagten als Überprüfungsantrag (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) gewerteten Schreiben vom 29. November 2009 eine Neuberechnung der Rente. Nach Mitteilungen von ihren Anwälten sowie Medien und Zeitschriften und vom Oberverfassungsgericht seien alle Renten, Ost wie West, falsch berechnet worden. Es werde Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.