LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2009
L 15 SF 9/09 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 1812/05 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2009 (L 15 SF 9/09 B) - DRsp Nr. 2009/6057

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 9/09 B

DRsp Nr. 2009/6057

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller war in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen SG Berlin S 18 SO 1812/05 ER im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich noch in dem Termin, in dem die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden war, durch Rücknahme des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 7. März 2007 die aus der Landeskasse Berlins im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 447,76 € fest. Soweit der Antragsteller eine Erledigungsgebühr von 280,-- € angesetzt hatte, wies sie den Antrag zurück.

Die Erinnerung gegen den Beschluss hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 30. Dezember 2008 zurückgewiesen. Der Beschluss hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass dagegen "gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG, die durch die Vorschriften der §§ 172 ff. SGG nicht berührt werden" die Beschwerde zulässig sei.