LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2009
L 23 SO 148/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1629/09 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2009 (L 23 SO 148/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/826

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen L 23 SO 148/09 B ER

DRsp Nr. 2010/826

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde weiter die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, hilfsweise Hilfen bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII in Form der Übernahme von Arzneimittel- und Behandlungskosten zu gewähren. Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 hat das Sozialgericht Berlin einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Antragsstellers abgelehnt. Die gegen den am 23. Juli 2009 zugestellten Beschluss am 17. August 2009 eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 - - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ Abs. Satz 3 i. V. m. §§ Abs. , - -).