LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2011
L 13 SB 128/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 1300/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2011 (L 13 SB 128/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20767

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 128/11 B ER - Aktenzeichen L 13 SB 129/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20767

Die Verfahren L 13 SB 128/11 B ER und L 13 SB 129/11 B PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 128/11 B ER verbunden.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Verbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für ihn das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie "H" (Hilflosigkeit) vorläufig festzustellen

sowie

2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.