LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2011
L 8 R 210/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 6156/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2011 (L 8 R 210/10) - DRsp Nr. 2011/16140

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 8 R 210/10

DRsp Nr. 2011/16140

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2008.

Der Kläger ist im Mai 1932 geboren worden. Von der Beklagten bezieht er seit dem 1. Juni 1995 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheide vom 11. Mai und 29. Juni 1995). Der monatliche Höchstwert des Rechts auf Altersrente (vor Abzug des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung und ohne den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) bei ihrem Beginn betrug 3.323,93 DM und berechnete sich aus einem Rangwert von 72,2593 Entgeltpunkten. In dem Rangwert enthalten war ein Zuschlag von 1,9425 Entgeltpunkten zur Abgeltung von kurzen Versicherungszeiten in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Abkommensrecht.