LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2011
L 27 P 12/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 312/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2011 (L 27 P 12/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/19766

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2011 - Aktenzeichen L 27 P 12/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19766

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit der sie begehrt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Pflegestufe I (Pflegegeld) zu gewähren,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Denn auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.