LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2011
L 28 B 1701/08 AS
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 8025/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2011 (L 28 B 1701/08 AS) - DRsp Nr. 2011/13525

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 28 B 1701/08 AS

DRsp Nr. 2011/13525

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2008 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 194,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 971,00 EUR nebst Zinsen.

Mit Bescheid vom 29. März 2007 bewilligte der Kläger der Frau A und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden fünf Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. April 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von monatlich 669,20 EUR und überwies hiervon monatlich 189,82 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an die Beklagte. Frau A wurde am 15. März 2007 mit den Kindern von der Polizei in ein Frauenhaus gebracht und hielt sich nach Aktenlage vom 24. Mai 2007 bis 5. Juli 2007 im Libanon auf.