Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 wendet, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt hat, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Rechtsstreit wegen Nichterreichens des Streitwertes von mehr als 750,00 € nicht berufungsfähig wäre.
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