LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2009
L 25 B 2138/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 29390/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2009 (L 25 B 2138/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/8546

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2138/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/8546

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Voraussetzungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind jedenfalls derzeit nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme von Energielieferungsschulden.

Nach § 22 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) können derartige Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar bestehen seitens der Antragstellerin solche Energielieferungsschulden; die Antragstellerin ist durch Urteil des Amtsgerichts W vom 27. Februar 2009 verurteilt worden, einen Gesamtbetrag von 1.717,82 € an ihren Energieversorger zu zahlen. Auch wenn das Urteil möglicherweise noch nicht rechtskräftig ist, ist es derzeit bereits vorläufig vollstreckbar und die Antragstellerin hierdurch mit einem durchsetzbaren Anspruch belastet.